| Veranstaltung: | KMV Trier |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 1.1.2 Tages- und Geschäftsordnung |
| Antragsteller*in: | Kreisvorstand Trier (dort beschlossen am: 05.06.2019) |
| Status: | Angenommen |
| Abstimmungsergebnis: | Ja: 36, Enthaltungen: 2 |
| Angelegt: | 09.10.2019, 20:29 |
| Antragshistorie: | Version 1 |
GONEU: Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier am 8.10.2019
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung nimmt die folgende Geschäftsordnung zur Kenntnis.
Die Geschäftsordnung wurde am 05.06.2019 von der Kreismitgliederversammlung
beschlossen.
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Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Trier und wird am 31.01.2019 beschlossen.
Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit von der
Kreismitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
§ 1 Tagungsleitung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung. Die Wahl
der Tagungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die
Tagungsleitung kann aus mehreren Personen bestehen und ist ab zwei Personen
entsprechend dem Frauenstatut zu quotieren. Eine konstruktive Abwahl kann
jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn eine*n Protokollant*in. Die
Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive
Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(3) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge
zur Geschäftsordnung entgegen, und befindet über deren Zulässigkeit, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Gemeinsam mit dem*der Protokollant*in
führt sie eine Redeliste und führt Protokoll. Die Tagungsleitung schlägt für die
Durchführung der Wahlen Helfer*innen vor, die von der Mitgliederversammlung in
offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden müssen.
(4) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagungsleitung
angehören.
(5) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung
erheblich und auf Dauer stören von der Versammlung ausschließen.
§ 2 Wahlen
(1) Bei Wahlen ist gewählt, wer
im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen
Stimmen erhält,
im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen
Stimmen erhält,
im dritten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen
Stimmen
erhält
im vierten Wahlgang (Stichwahl) die einfache Mehrheit erhält.
Im dritten Wahlgang treten nur noch die Wahlbewerber*innen an, welche im zweiten
Wahlgang einen Stimmenanteil von mehr als 10% erreicht haben.
Im vierten Wahlgang treten nur noch die beiden Wahlbewerber*innen an, welche im
dritten Wahlgang den höchsten Stimmenanteil erreicht haben (Stichwahl).
Haben im vierten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von
Stimmen, so sind weitere Wahlgängezwischen diesen Wahlbewerber*innen
durchzuführen. Diese sind so lange durchzuführen bis jemand gewählt wurde.
Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“, „Nein“ oder
„Enthaltung“ zu dieser Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn
im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“
entfällt,
im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden.
Werden im zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“ – als „Nein“-Stimmen abgegeben, so
ist die/der Bewerber*in abgelehnt.
Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Quotierte und
Nicht-Quotierte Plätze müssen einzeln gewählt werden.
(2) Delegierte und Ersatzdelegierte der Kreisverbände für Gremien des
Landesverbands Rheinland-Pfalz und Delegierte für Gremien des Bundesverbands von
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sind paritätisch zu wählen. Sollten weniger Frauen
kandidieren bzw. gewählt werden, als einer paritätischen Delegation entsprechen
würde, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht nach § 3 des Frauenstatuts.
Es gilt das zuvor beschriebene Wahlverfahren. Davon abweichend können die Wahlen
der Frauen- bzw. offenen Plätze auf Beschluss der Versammlung jeweils in einem
Wahlgang erfolgen. In diesem Fall hat jedes Mitglied so viele Stimmen wie Plätze
zu vergeben sind. Es kann dabei jeder Person maximal eine "Ja"-Stimme gegeben
werden. Es kann global mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt werden. Die
Personen mit den meisten und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen sind
gewählt.
Die Ersatzdelegierten werden im normalen Wahlverfahren bestimmt, sodass eine
geordnete Reihenfolge entsteht.
(3) Als gültig gelten alle Stimmzettel, die einen eindeutigen politischen Willen
erkennen lassen.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig. Entsprechende Meldungen werden durch die Tagungsleitung zur
Kenntnis genommen und das Mitglied bei nächster Gelegenheit aufgerufen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
Antrag auf Schluss der Redeliste,
Antrag auf Öffnung der Redeliste,
Antrag auf Begrenzung der Anzahl der Debattenbeiträge (mit Angabe der
Anzahl)
Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
Antrag auf sofortige Abstimmung,
Antrag auf Vertagung,
Antrag auf Redezeitbegrenzung, (mit Zeitangabe)
Antrag auf Unterbrechung (mit Zeitangabe),
Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
Antrag auf ein Frauen-, Inter-, Trans*-Forum,
Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
Antrag auf Änderung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit)
(3) Der/die Antragsteller*in begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden, sofern keine
andere Mehrheit festgelegt wurde. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der
Antrag als angenommen.
§ 4 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im
weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Anträge
(1) Alle Anträge, außer Anträgen zur Geschäftsordnung, müssen vor der Abstimmung
schriftlich bei der Tagungsleitung eingereicht werden.
(2) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
§ 6 Rückholanträge
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes mit der nächsthöheren qualifizierten Mehrheit (2/3,
3/4, 4/5 usw.) der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.
§ 7 Frauenstatut
Das Frauenstatut des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird bei der
Durchführung der Versammlung selbstverständlich beachtet.
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